Wohnen in Neuhaus

Die Gemeinde Neuhaus möchte sich auch zukünftig als lebenswerte Wohngemeinde etablieren.

Mit dem Baulandmodell Neuhaus wurde Bauland in zentraler und dennoch ruhiger Lage erschlossen. In unmittelbarer Nähe zu Kindergarten, Volksschule, Gemeindeamt, Gastronomie und Nahversorger mit Blick auf das Museum Liaunig und das Schloss Neuhaus können von den ursprünglich 10 Parzellen aktuell noch insgesamt 3 Grundstücke im Ausmaß zw. 870 u. 900 m2 käuflich erworben werden. 

Preis pro m2: aktuell für das Jahr 2025 € 28,- (mit jährlicher Preissteigerung in der Höhe von € 1,-/m2)

Für Auskünfte zum Grundstückserwerb steht das Gemeindeamt Neuhaus jederzeit zur Verfügung.

Der Teilungsplan von Vermesser Dipl. Ing. Heimo Prutej ist in der folgenden Anlage ersichtlich:

TEILUNGSPLAN – BAULANDMODELL NEUHAUS

WOHNANLAGE KÄRNTNERLAND – NEUHAUS 36 und NEUHAUS 38:
derzeit keine Wohnungen frei!
WOHNANLAGE KÄRNTNERLAND – SCHWABEGG

derzeit keine Wohnungen frei!

 

Seitens der Kärntner Landesregierung – Kärntner Wohnbauförderungsgesetz gibt es ab 20.07.2017 neue Verordnungen bei der Vergabe von Wohnungen.

Von Kärntnerland werden nach einer Wohnungsvergabe durch die Gemeinde folgende Unterlagen angefordert:

Einkommensnachweis (Jahreslohnzettel) für das gesamte vergangene Jahr (lt. beiliegendem Formblatt für Hauptmieter und Mitbewohner, eventuell auch Bestätigungen über Arbeitslosengeld, Krankengeld, etc.)

Bei Schülern oder Studenten:

Inskriptionsbestätigungen/Schulbesuchsbestätigung (Pflichtschulen ausgenommen),
der Erhalt/Bezahlung von Alimenten/Unterhalt ist ebenfalls nachzuweisen (Kopie des Beschlusses oder der Vereinbarung)
Staatsbürgerschaftsnachweis
Bei österreichischen Staatsbürgern, Schweizer Staatsbürgern oder Staatsbürgern eines Vertragsstaates eines Europäischen Wirtschaftsraumes entfällt nachstehendes Erfordernis des Nachweises von Basiskenntnissen der deutschen Sprache.

Sämtliche andere Staatsbürger haben zusätzlich zu erbringen:

Ist der Nachweis von Basiskenntnissen der deutschen Sprache erforderlich, und zwar kann der Nachweis erbracht werden durch:

  1. Kurszeugnis nach § 8 der Integrationsvereinbarungsverordnung – IV – V, BGBl. II Nr. 449/2005, oder
  2. anerkanntes Sprachdiplom und Kurszeugnisse, in denen schriftlich bestätigt wird, dass die betreffende Person über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt, oder
  3. einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich, wobei das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen wurde oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen wurde, oder
  4. einen positiven Abschluss im Unterrichtsfach „Deutsch“ an einer ausländischen Schule, in der die deutsche Sprache als Unterrichtsfach zumindest auf dem Niveau der 9. Schulstufe einer österreichischen Pflichtschule gelehrt wird, oder
  5. einen Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht, oder
  6. eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr.142/1969

Bei diesen Personen ist ein Nachweis zu erbringen, dass sie seit mindestens 5 Jahren durchgehend in Österreich den Hauptwohnsitz haben.